Eigenorganisation comfort – DATEV Sonder-Service-Release am 30. Juni 2020 ab 18:30 Uhr
Die DATEV eG hat zum Stichtag ein Sonder-Service-Release entwickelt, dass den Anwendern eine nahezu vollautomatische Anpassung der eingesetzten Programme ermöglichen soll. Die korrekten Umsatzsteuersätze sollen anhand von Beleg- bzw. Leistungsdatum ermittelt werden.
Bei der Installation des Sonder-Service-Release werden die geänderten Steuersätze (16 % und 5 %) im Standard-Gebührenplan im Programmteil „EU-Umsatzsteuersätze verwalten“ hinterlegt und Ihre vorhandenen Erlöskontendefinitionen für 19 % und 7 % in den Einstellungen zur Schnittstelle FIBU/OPOS automatisch für die neuen Steuersätze gedoppelt oder mit den neuen Steuersätzen angelegt.
Sofern in Ihren Rechnungsmustern mit den Standardplatzhaltern zur Umsatzsteuer gearbeitet wurde, müssen Sie hier keine Anpassungen vornehmen. Sollten die Umsatzsteuersätze nicht als Platzhalter hinterlegt worden sein, müssen Sie Ihre Rechnungsmuster entsprechend anpassen.
Die Berechnung der Umsatzsteuer erfolgt nun mit den aktuellen Steuersätzen. Sollten Sie Rechnungen mit Leistungserbringung vor dem 30. Juni 2020 erst ab 1. Juli 2020 zur Faktura bringen, so datieren Sie diese mittels Umsatzsteuer- und Belegdatum zurück.
Bei der Abrechnung erhaltener Anzahlungen haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Sie arbeiten mit zwei Aufträgen:
Schließen Sie den bestehenden Auftrag zum 30. Juni 2020 ab. Fakturieren Sie hierfür die übrigen Teilaufträge manuell und schreiben Sie im Anschluss die Gegenrechnung. Nun legen Sie einen Nachfolgeauftrag mit gleichem Veranlagungsjahr an. Auch hier werden die nicht benötigten Teilaufträge manuell fakturiert. - Sie arbeiten mit bestehendem Auftrag weiter:
Die Berechnung der folgenden Vorschüsse erfolgt mit den aktuell geltenden Steuersätzen. Bei der Gegenrechnung ist zu prüfen, ob sich aus der Faktura mit den gemischten Steuersätzen der Anzahlungen etwaige Differenzen ergeben, die dem Mandanten erstattet bzw. verrechnet werden müssen.
Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich eine Kombination von Rechnungen mit altem und neuem Steuersatz aufgrund des o. g. Vorgehens beim Rückdatieren nicht möglich ist. Diese Kombinationen müssen aufgelöst und die Aufträge einzeln fakturiert werden.
Weiterhin sollten natürlich auch Ihre Mitarbeiter, die die ein- und ausgehenden Rechnungen prüfen, sensibilisiert werden, denn auch sie müssen sich umstellen und sichergehen, dass – im Zusammenhang mit der Leistungserbringung – der korrekte Umsatzsteuersatz auf einer Rechnung ausgewiesen wird. Falsche Eingangsrechnungen sollten zurückgewiesen und eine Korrektur beantragt werden.
Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an!